Kostenträger

Kos­ten­träger in der Jugend­hil­fe ist das Jugendamt

Unterstützung 

Finanzierender Kostenträger in der Jugendhilfe ist das Jugendamt

Im Kon­text der Hil­fen zur Erziehung nach dem SGB VIII ist das örtlich zuständi­ge Jugen­damt in der Regel der finanzierende Kos­ten­träger. Es übern­immt die Kosten für anerkan­nte Jugend­hil­feleis­tun­gen, sofern diese nach fach­lich­er Prü­fung gewährt wurden.

Finanzierung 

Was bedeutet “finanzierender Kostenträger”? 

Der finanzierende Kos­ten­träger ist die Stelle, die die Kosten für eine Hil­feleis­tung übern­immt und abrech­net. In der Jugend­hil­fe ist das in den meis­ten Fällen das öffentliche Jugen­damt, also der Träger der öffentlichen Jugend­hil­fe (§§ 85 ff. SGB VIII).

Umfang 

Kostenbeteiligung der Eltern:

Nach § 91 ff. SGB VIII kann das Jugen­damt prüfen, ob und in welchem Umfang Eltern oder junge Volljährige selb­st zu den Kosten beitra­gen müssen. Dies richtet sich nach Einkom­men und Vermögen.

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